Entgeltordnung

Entgeltordnung des Zweckverbandes Südwestfälisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung und Verwaltungsakademie für Westfalen

Aufgrund § 16 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Südwestfälisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung und Verwaltungsakademie für Westfalen vom 12. Mai 2003, zuletzt geändert am 07. Mai 2012, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 29.11.2021 für das Studieninstitut die folgende Neufassung der Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 

(1) Der Zweckverband erhebt von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, welche Auszubildende oder Dienstkräfte an Veranstaltungen teilnehmen lassen, Entgelte.

(2) Ferner werden für besondere auf Antrag erbrachte Leistungen Entgelte erhoben.

§ 2 

(1) Entgelte sind für die Entscheidung über die Teilnahme an einem Lehrgang oder ähnlichen Veranstaltungen (Lehrgangsentgelt) oder einer Prüfung (Prüfungsentgelt) zu zahlen.

(2) Die Entgelte werden mit der verbindlichen Anmeldung des Lehrgangsteilnehmers/der Lehrgangsteilnehmerin fällig. In dem Zulassungsbescheid bzw. Einladungsschreiben kann ein späteres Fälligkeitsdatum bestimmt werden.

(3) Für die Zahlung des Prüfungs- und Lehrgangsentgeltes werden zwei Raten, die erste Hälfte zu Beginn und die andere zur Mitte (50 % der vorgesehenen Gesamtstunden) des Lehrgangs, festgelegt. Für Dienstliche Unterweisungen für Verwaltungsfachangestellte können drei Raten festgelegt werden.

(4) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin oder die entsendende Verwaltung nach der verbindlichen Anmeldung zum Lehrgang und vor Beginn des Lehrgangs vom Lehrgang bzw. von der Anmeldung zurück, sind 30 % des Lehrgangsentgelts zu zahlen. Wird ein Teilnehmer/ eine Teilnehmerin nach Beginn des Lehrgangs aber vor der Hälfte der zu absolvierenden Gesamtstundenzahl abgemeldet, so sind 50 % des Lehrgangsentgelts fällig. Danach ist das gesamte Lehrgangsentgelt zu zahlen.  Werden nach den Sätzen 1-3 abgemeldete Lehrgangsteilnehmende zu einem Folgelehrgang wieder angemeldet, werden die bisher geleisteten Zahlungen gutgeschrieben. Dies kann innerhalb von 3 Jahren nach Abmeldung erfolgen. Für abgemeldete Lehrgangsteilnehmende, die direkt zu Beginn oder vor Beginn des Lehrgangs abgemeldet werden und für die unverzüglich für den gleichen Lehrgang ersatzweise ein Lehrgangsteilnehmer/ eine Lehrgangsteilnehmende nachgemeldet wird, sind keinerlei Zahlungen zu leisten.

(5) Die Verwaltung, die die/den Lehrgangsteilnehmende/n ursprünglich zum Lehrgang angemeldet hat, haftet gesamtschuldnerisch für das entsprechende Lehrgangs-und Prüfungsentgelt für die gesamte Lehrgangsdauer. Weder die Lehrgangsteilnehmenden, noch die bei einem Arbeitgeber- oder Dienstherrenwechsel neue Verwaltung ist dem Studieninstitut gegenüber zahlungspflichtig. Die ursprünglich anmeldende Verwaltung muss etwaige Erstattungen/Verrechnungen oder sonstige Ansprüche in Bezug auf die Lehrgangsteilnehmenden im Innenverhältnis oder mit dem aufnehmenden Dienstherrn/Arbeitgeber aushandeln.

(6) Der Geschäftsführer/Kämmerer oder sein/e Vertreter/in kann im Einzelfall  Zahlungsverpflichtungen auf Antrag erlassen, wenn triftige Gründe wie amtsärztlich nachgewiesene Erkrankungen, die in der Person des Teilnehmers begründet sind, dafür vorliegen.

(7) Entgelte für Seminare im Rahmen der Fortbildung werden mit Eingang der Anmeldung fällig. Eine Rückzahlung bei teilweiser Teilnahme entfällt. Es gelten innerhalb der Kooperationsveranstaltungen zudem die AGBs des Fachbereichs Fortbildung des Kooperationspartners Studieninstitut Westfalen-Lippe, die auf der Website und der Bekanntmachungstafel des Zweckverbands eingesehen werden können.

(8) Verrechnungen von Gutschriften/Nachforderungen des Studieninstituts mit noch offenen Forderungen oder Verbindlichkeiten der Verwaltungen sind unzulässig. Alle Sachverhalte und Vorgänge sind entsprechend der Regelungen der Kommunalhaushaltsverordnung NRW einzeln und getrennt voneinander zu buchen und abzuwickeln.

(9) Für die modularen Verwaltungslehrgänge ll gilt: Wenn für die Lehrgangsteilnehmenden der Lehrgang beendet ist, da sie die entsprechende Anzahl (es gilt die jeweilige Prüfungsordnung in der aktuellen Fassung) der abzuleistenden Leistungsnachweise nicht bestanden haben, sind keine weiteren Lehrgangsentgelte mehr an das Studieninstitut zu leisten. Die bis dato an das Studieninstitut gezahlten Entgelte werden nicht erstattet.

(10) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit/des jeweiligen Leistungsnachweises von der Prüfung ohne ärztliches Attest zurück, ist das volle Prüfungsentgelt zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt mit Attest, ist kein gesondertes Entgelt zu zahlen.

§ 3 

(1) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem anliegenden Entgelttarif (Anlage 1).

(2) Von Verwaltungsträgern und ähnlichen Einrichtungen, die nicht zu den den Zweckverband tragenden Gemeinden und Gemeindeverbänden gehören, kann ein Lehrgangsentgelt erhoben werden, welches um die Hälfte höher ist als die im Entgelttarif genannten.

(3) Für Prüfungen kann ein um 100% höheres Prüfungsentgelt erhoben werden, wenn die Lehrgänge nicht vom Studieninstitut, sondern von einer anderen Einrichtung oder einem Dritten durchgeführt werden.

§ 4 

Für Soldatenlehrgänge für länger dienende Soldaten/Soldatinnen auf Zeit gelten gesonderte Regelungen, die im jeweiligen Vertragswerk zur Anmeldung zum Lehrgang geregelt sind. Gleiches gilt analog für die Kooperation mit dem Institut der Feuerwehr NRW.

 § 5 

Diese Neufassung der Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2022 an die Stelle der Entgeltordnung in der Fassung vom 07.Mai 2012.

Hagen, den 29.11.2021

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