Zuständige Stelle
Das Studieninstitut ist mit seinen Prüfungsausschüssen auch zuständige Stelle für die Abnahme zahlreicher Prüfungen:
- Verwaltungsangestellte der Lehrgänge A I und A II
- Kaufleute für Büromanagement im Bereich des öffentlichen Dienstes
- Verwaltungsfachangestellte
- Ausbildung der Ausbilder (AdA)
Im Einzelnen ergibt sich die Zuständigkeit aus folgenden Normen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG):
- § 39: Errichtung von Prüfungsausschüssen
- § 40: Berufung der Prüfungsausschüsse
- § 43-46: Zulassung zur Abschlussprüfung
- § 48: Durchführung der Zwischenprüfung
- § 54: Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung
- § 59: Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung
Maßgebend ist neben dem Berufsbildungsgesetz die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz des Landes NRW vom 5. September 2006 in der zurzeit gültigen Fassung.
Im Bereich der Ausbildung der Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Kommunalbereich ist das Studieninstitut zuständig für die Abnahme der Laufbahnprüfung gem. § 16 VAPmD-Gem.
Für die Abnahme der Laufbahnprüfung im gehobenen bautechnischen Dienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes NRW ergibt sich die Zuständigkeit aus § 15 VAPgbaut.D-Gem.
Nach § 32 Abs. 1 LVO NRW führt das Studieninstitut die nach § 11 Abs. 4 LVO NRW vorgeschriebenen Auswahlverfahren durch, um die Eignung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes für den Aufstieg in den gehobenen Dienst festzustellen.